| Landesaufnahmesystem in NRW Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE)
Im Anschluss an den Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) erfolgt der Transfer in eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) ggf. eine Notunterkunft des Landes. Diese Notunterkünfte unterscheiden sich untereinander stark in ihrer Bauweise und ihrer Eignung für die Unterbringung.
Zur Belegungssituation wird dem Landtag regelmäßig ein Bericht des MKJFGFI zum „Sachstand zu Zugängen, Zuweisung, Unterbringung und Versorgung von geflüchteten Menschen in NRW“ (zuletzt vom 25.02.2026 mit Stand 31.01.2026) vorgelegt.
Die ZUEen liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksregierung. Für die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden werden privatgewerbliche oder gemeinnützige Betreuungs- und andere Dienstleisterinnen beauftragt. In einigen ZUEen ist eine bundesgeförderte unabhängige Asylverfahrensberatungsstelle angesiedelt, deren Kontaktdaten Sie in unserem Netzheft finden. Deren Finanzierung soll nach Plänen des BMI allerdings ab 2027 gestrichen werden.
Zudem sind in jeder ZUE sog. Sozialberatungsstellen im Rahmen der Landesförderung vorgesehen, die laut Kurzkonzept des NRW-Flüchtlingsministeriums (Stand: Januar 2025) die – vor 2025 getrennten – Aufgabenbereiche der Psychosozialen Erstberatung (PSE) und des Beschwerdemanagements vereinen und im Rahmen vorhandener Kapazitäten darüber hinaus Informationen bzw. Hilfestellungen zu „Bildung und Arbeit, [...] Kinder und Familie, Geldleistungen, Gesundheit und Wohnsitznahme" anbieten. Allerdings sind viele Stellen nicht besetzt.
Für ausländer- und passrechtliche Maßnahmen in den Aufnahmeeinrichtungen sind die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) zuständig.
In den ZUEen verbleiben Schutzsuchende bis zur Zuweisung oder Ausreise bzw. Abschiebung. Zugewiesene Personen werden aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen auf die Kommunen verteilt (Unterbringung in den Kommunen).
Zur Problematik eines verlängerten Aufenthalts in Landesaufnahmeeinrichtungen: Kritik und Politisches zur Landesunterbringung.
Im Zuge der Umsetzung des Landesgewaltschutzkonzepts (LGSK), das seit April 2017 gilt, werden bestimmte ZUEen als Unterkünfte für besonders schutzbedürftige Personengruppen im Sinne von Art. 21 der EU-Aufnahmerichtlinie ausgewiesen.

