"Sichere Herkunftsstaaten"
Im Rahmen des Konstrukts der „sicheren Herkunftsstaaten“, welches 1993 im Zuge des sog. Asylkompromisses eingeführt wurde, wird die gesetzliche Regelvermutung aufgestellt, dass es in diesen Ländern weder politische Verfolgung noch sonstige unmenschliche Behandlung oder Bestrafung gebe. Die Asylanträge von Schutzsuchenden aus „sicheren Herkunftsstaaten“ werden i. d. R. als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, zudem unterliegen diese Personen diversen (teilhabefeindlichen) Restriktionen. Ursprünglich nur im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat möglich, wurden die Wege zur Bestimmung von Herkunftsländern als “sicher” zuletzt ausgeweitet.
Weitere Informationen zum Konstrukt der „sicheren Herkunftsstaaten“ sowie eine aktuelle Liste der als „sicher“ geltenden Länder finden Sie beim Mediendienst Integration (Stand: 26.02.2026).
In dieser Kategorie veröffentlichen wir Hintergrundberichte, Stellungnahmen und Gesetzesinitiativen zum Konstrukt und zur Erweiterung der Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“.

