| Landesaufnahmesystem in NRW Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE)
Im Anschluss an den Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt der Transfer in eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) – ebenfalls eine Sammelunterkunft des Landes. Es gibt derzeit 32 Zentrale Unterbringungseinrichtungen in NRW, die jeweils für 160 bis 1.376 Personen ausgelegt sind. Zusätzlich bestehen aktuell 16 Notunterkünfte (NU), die jeweils für 155 bis 400 Personen ausgelegt sind. Diese Notunterkünfte unterscheiden sich allerdings stark von ihrer Bauweise bzw. ihrer Eignung für die Unterbringung.
Zur Belegungssituation wird dem Landtag regelmäßig ein Bericht des MKJFGFI zum „Sachstand zu Zugängen, Zuweisung, Unterbringung und Versorgung von geflüchteten Menschen in NRW“ (zuletzt vom 25.02.2026 mit Stand 31.01.2026) vorgelegt. Insgesamt stehen im Landesaufnahmesystem derzeit 30.462 Unterbringungsplätze zur Verfügung, davon 6.020 Plätze in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE), 19.816 Plätze in Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) und 4.626 Plätze in Notunterkünften (NU). Es waren 11.441 Schutzsuchende in einer Landeseinrichtung untergebracht. Dies entspricht einer durchschnittlichen Auslastung von 38 % der aktiven Kapazität, wobei die EAE zu 19 % und die ZUE/NU zu 42 % belegt sind.
Die ZUEen liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksregierung. Für die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden werden privatgewerbliche oder gemeinnützige Betreuungsdienstleister beauftragt. Auch in den ZUEen ist jeweils eine unabhängige Asylverfahrensberatungsstelle angesiedelt, deren Kontaktdaten Sie in unserem Netzheft finden. Für ausländer- und passrechtliche Maßnahmen in den Aufnahmeeinrichtungen sind die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) zuständig.
In den ZUEen verbleiben Schutzsuchende bis zur Zuweisung oder Ausreise bzw. Abschiebung. Zugewiesene Personen werden aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen auf die Kommunen verteilt (Unterbringung in den Kommunen).
Zur Problematik eines verlängerten Aufenthalts in Landesaufnahmeeinrichtungen: Kritik und Politisches zur Landesunterbringung.
Im Zuge der Umsetzung des Landesgewaltschutzkonzepts (LSGK), das seit April 2017 gilt, werden bestimmte ZUEen als Unterkünfte für besonders schutzbedürftige Personengruppen im Sinne von Art. 21 der EU-Aufnahmerichtlinie ausgewiesen.

