| Aktuell, Ukraine Vorübergehender Schutz für Ukraine-Geflüchtete bis März 2028 verlängert
Automatische Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG
Der vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine wurde durch einen neuen EU-Beschluss bis März 2028 verlängert. Gleichzeitig gelten für neu einreisende Personen deutlich verschärfte Regelungen: Sie müssen nachweisen, dass sie eventuell bestehenden „militärischen Pflichten“ in der Ukraine nachgekommen sind. Für die Beratungspraxis stehen hierzu mittlerweile wichtige erläuternde Materialien zur Verfügung:
- BMI-Länderrundschreiben: Das Bundesministerium des Innern hat am 5. Oktober 2026 ein aktualisiertes Rundschreiben herausgegeben.
- BMI-Handreichung: Bereits im September 2026 veröffentlichte das BMI eine umfangreiche Handreichung zur Prüfung von Nachweisen über die Erfüllung militärischer Pflichten bei Anträgen auf vorübergehenden Schutz.
- FAQ der EU-Kommission: Die EU-Kommission hat ergänzende „Frequently asked questions on the verification process for the eligibility for temporary protection in accordance with Council Implementing Decision 2026/1912“ bereitgestellt (im englischen Original sowie als KI-Übersetzung auf Deutsch).
- Operative Leitlinien der EU: Eine Neufassung der überarbeiteten „Operativen Leitlinien“ der EU-Kommission liegt derzeit noch nicht vor.
Eine umfassende Darstellung des aktuellen Kenntnisstands unter Einbeziehung dieser neuen Arbeitsgrundlagen bietet die GGUA in ihrer detaillierten Arbeitshilfe vom 22.10.2026