| Aktuell, Kirchenasyl, AMMVO/Dublin-Verordnung VG Düsseldorf: Keine Verlängerung der Überstellungsfrist im offenen Kirchenasyl
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.08.2026 (Az. 29 L 2253/26.A) gilt eine Schutzsuchende im Kirchenasyl nicht als “flüchtig”, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihren Aufenthaltsort kennt und die Person somit für die Behörden greifbar bleibt. Das offene Kirchenasyl führt auch nach Anwendbarkeit der GEAS-Reform somit nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat.