| Aktuell, Besonders Schutzbedürftige UN-Kinderrechtsausschuss: Migrationshaft für Kinder ist stets völkerrechtswidrig

Der UN-Kinderrechtsausschuss hat in einer Entscheidung (Verfahren CRC/C/101/D/193/2022) festgestellt, dass die Inhaftierung von Kindern aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ausnahmslos gegen Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention verstößt.

Anlass des Verfahrens war der Fall eines elfjährigen Kindes, das in der Tschechischen Republik im Rahmen einer geplanten Dublin-Überstellung für 34 Tage inhaftiert worden war. Die Behörden stützten sich dabei auf Ausnahmebestimmungen im EU-Recht (wie der EU-Aufnahmerichtlinie bzw. Art. 44 Abs. 4 AMM-VO), die eine Inhaftierung von Minderjährigen „in Ausnahmefällen und als letztes Mittel“ zulassen.

Der Ausschuss erteilte dieser Praxis nun eine klare Absage:

  • Stets willkürlich: Eine Migrationshaft von Kindern hängt ausschließlich vom Aufenthaltsstatus der Eltern ab. Sie kann daher niemals verhältnismäßig sein. Im Bereich des Migrationsrechts gibt es kein Rechtskonzept, das eine Inhaftierung von Minderjährigen als „letztes Mittel“ rechtfertigen könnte.
  • Verstoß gegen das Folterverbot: Die 34-tägige Haft des Elfjährigen verletzte im konkreten Fall zudem das strikte Verbot, Kinder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe zu unterwerfen.

Die Entscheidung setzt ein deutliches Signal gegen die rechtliche Praxis und die EU-Ausnahmeregelungen zur Inhaftierung von Familien und Kindern im Asyl- und Migrationskontext.

Weiterführende Informationen: Analyse der International Commission of Jurists (ICJ)

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