| Aktuell, Folgeverfahren, Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme NRW: Keine erneute Wohnverpflichtung und EASY-Verteilung bei Asylfolgeanträgen
Nach einer Anfrage der GGUA Münster bezüglich der möglichen Wohnverpflichtung in der Landesaufnahme bei Folgeantragstellung hat das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW (MKJFGFI) am 12.10.2026 mitgeteilt:
- Personen, die nach dem unanfechtbaren Abschluss ihres Erstverfahrens einen Folgeantrag stellen, unterliegen nicht (erneut) einer Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG. Voraussetzung hierfür ist, dass sie laut Ausländerzentralregister (AZR) über einen festen Wohnsitz verfügen und dort keine Fortzüge ins Ausland, nach Unbekannt o. ä. verzeichnet sind.
- Zudem bleibt eine bereits im Erstverfahren erfolgte Verteilung über das System EASY auch im Rahmen eines Asylfolgeantrags weiterhin bestehen. Eine erneute Verteilung findet für den genannten Personenkreis somit nicht statt.