| Aktuell, Mitwirkungspflichten, Prekärer Aufenthalt VG Köln stoppt Vorführungen bei Taliban-Vertretern bei bestehendem Passbesitz
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Praxis von Ausländerbehörden gestoppt, afghanische Staatsangehörige zur Vorbereitung von Abschiebungen bei Vertretern der De-facto-Regierung vorzuführen. In zwei Beschlüssen stellte das Gericht klar, dass solche Anordnungen nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Ausstellung von Passersatzpapieren (PEP) nicht erforderlich sind, wenn den Behörden bereits ein gültiger afghanischer Nationalpass vorliegt. Die pauschale Behauptung der Behörden, für eine Rücknahme sei trotz Passbesitzes ein zusätzliches Dokument der Taliban nötig, reicht als Begründung für diesen Grundrechtseingriff keinesfalls aus (VG Köln, Beschluss vom 16.07.2026 – Az. 12 L 1715/26 und Beschluss vom 20.08.2026 – Az. 11 L 2116/26).
Zudem offenbaren die Entscheidungen gravierende inhaltliche und verfahrensrechtliche Mängel der behördlichen Praxis. Mündliche oder informelle „Absprachen“ zwischen deutschen Stellen und den Machthabern in Kabul bilden keine tragfähige Rechtsgrundlage für Vorführungsanordnungen. Es bleibt völlig unklar, wer die Befragungen konkret durchführt, welche Rechtsstellung diese Personen besitzen und ob unzulässige Gesinnungsprüfungen stattfinden (VG Köln, Beschluss vom 20.08.2026 – Az. 11 L 2116/26). Darüber hinaus drohen Betroffenen erhebliche Gefahren wie Haft und Misshandlung, falls im Rahmen der Anhörung Informationen an Taliban-Vertreter gelangen. Das Ignorieren dieser Risiken stellt einen Ermessensfehler dar (VG Köln, Beschluss vom 16.07.2026 – Az. 12 L 1715/26). In beiden Fällen wurde die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederhergestellt bzw. angeordnet.