| Aktuell, Folgeverfahren Kein Folgeantrag bei bereits zuerkanntem Schutz in einem EU-Staat
Stellt eine Person in Deutschland einen Asylantrag, der bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen nicht gemäß Art. 55 Abs. 7 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als Folgeantrag ablehnen. Eine Einstufung als Folgeantrag setzt voraus, dass der frühere Asylantrag zuvor abgelehnt wurde. Wurde hingegen Schutz gewährt, ist die Regulierungslogik des Folgeantrags nicht anwendbar, da eine Erhöhung der Anerkennungswahrscheinlichkeit denklogisch ausscheidet.
Diese Rechtsauffassung bestätigen folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2026 (Az. 13 L 2100/26.A)
VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2026 (Az. 13 L 2334/26.A)
VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2026 (Az. 80 VPoS / 26 L)