| Aktuell, Abschiebung BGH-Beschluss: Keine bundesweite Vorgabe für die Zuständigkeit bei Abschiebungen
Mit Beschluss vom 1. September 2026 (Az. XIII ZB 20/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG keine verbindliche bundesrechtliche Zuständigkeit für die tatsächliche Durchführung von Abschiebungen begründet. Die gesetzliche Regelung, wonach in den Ländern jeweils eine „zentral zuständige Stelle“ für die Vollziehung von Abschiebungen zu bestimmen ist, schreibt den Bundesländern somit keine exklusive Durchführungszuständigkeit vor. Die Länder behalten vielmehr die verfassungsrechtliche Hoheit (gemäß Art. 84 Abs. 1 GG), die behördlichen Zuständigkeiten eigenständig zu regeln und die konkrete Abwicklung weiterhin oder ergänzend den kommunalen Ausländerbehörden zu übertragen.