| Aktuell, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Baden-Württemberg: Erlass zur Übernahme von Krankenkassenbeiträgen über § 6 AsylbLG
Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat seine bisherige Rechtsauffassung zur Obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) geändert. Mit Erlass vom 04.08.2026 teilt das Ministerium den Sozialbehörden mit, dass entsprechende Krankenkassenbeiträge künftig im Rahmen des § 6 AsylbLG übernommen werden können. Diese Neuregelung erstreckt sich explizit auch auf bereits aufgelaufene Beitragsschulden der Leistungsberechtigten.
Den Erlass haben wir hier für Sie verlinkt.