| Aktuell, Entwicklungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht Anforderungen an die Begründung des BAMF bei der 20-Prozent-Quote
Nach Art. 42 UAbs. 1 Abs. 1 Buchst. j i. V. m. Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO kann ein Asylantrag im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn die europaweite Anerkennungsquote des Herkunftsstaates nicht mehr als 20 % beträgt.
Im Beschluss vom 29.09.2026 (Az. 3 B 317/26) stellt das VG Göttingen fest, dass das BAMF in jedem Einzelfall begründen muss, warum eine Ausnahme von dieser Regelung nicht einschlägig ist, sofern nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der die 20-Prozent-Quote nicht repräsentativ für den tatsächlichen Schutzbedarf ist. Hierbei ist den erheblichen Unterschieden zwischen erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidungen Rechnung zu tragen.