| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen SG Landshut: Keine Kürzung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG
Anbei finden Sie ein Urteil des Sozialgericht Landshut vom 23. Januar 2020.
Die Eilentscheidung zum AsylbLG legt dieses verfassungskonform aus und sieht eine Kürzung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG als unzulässig, da kein konkretes „Fehlverhalten“ vorliegt.
Das Urteil in voller Länge finden Sie hier.