| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen SG Detmold: Keine Leistungskürzung nach § 1a wegen fehlendem Pass im Asylverfahren
Anbei finden Sie eine Eilentscheidung des Sozialgericht Detmold (Beschluss vom 27. Juni 2019; S 16 AY 16/19 ER). Der Beschluss verpflichtet die Sozialbehörde, einer Asylsuchenden weiterhin ungekürzte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auszuzahlen und erklärte eine verhängte Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG für rechtswidrig.
Den Beschluss in voller Länge finden Sie hier.