| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen LSG Schleswig-Holstein: Leistungskürzungen nach dem AsylbLG erfordern pflichtwidriges Verhalten
Anbei finden Sie einen Beschluss des LSG Schleswig vom 15. Juni 2020. Das Landessozialgericht stellt darin fest, dass für Kürzungen von Leistungen nach dem AsylbLG pflichtwidriges Verhalten erforderlich ist - die alleinige Einreise ins Bundesgebiet jedoch kein pflichtwidriges Handeln ist und somit nicht für Kürzungen herangezogen werden kann.
Den Beschluss in voller Länge finden Sie hier.