| Familienzusammenführung Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Härtefälle nach § 22 AufenthG
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG ist derzeit für zwei Jahre ausgesetzt. Zur der - ggfs. als Alternative in Frage kommenden - Aufnahme in Härtefällen gem. § 22 AufenthG bei Vorliegen dringender völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe gibt es eine interne Weisung des Auswärtigen Amts, die über FragDenStaat veröffentlicht wurde.
PRO ASYL kritisiert, dass die derzeitigen Regelungen praktisch fast alle Härtefälle ignorieren würden.