| EU-Flüchtlingspolitik VGH Mannheim zur Sukzessivbeantragung von vorübergehendem Schutz für ukrainische Vertriebene
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 3. Juli 2026 (Az. 11 S 1284/26) klargestellt, dass der vorübergehende Schutz von aus der Ukraine vertriebenen Personen zwar nicht gleichzeitig in mehreren EU-Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden darf. Es ist jedoch rechtlich zulässig, nach dem Erlöschen des gewährten Schutzes in einem EU-Staat vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat neu zu beantragen und zu erhalten.
Das Urteil haben wir hier für Sie verlinkt.