| Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) VG Aachen entscheidet für weite Auslegung der AMM-Verordnung-Übergangsregelungen
Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 14. Juli 2026 (Az. 4 L 490/26.A) eine weite Auslegung der Übergangsregelungen der AMM-Verordnung vorgenommen. Nach Ansicht der Kammer werden bei der Zuständigkeitsbestimmung gemäß Art. 84 Abs. 2 AMM-VO alle relevanten Regelungen der Dublin-III-Verordnung in Bezug genommen. Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut der Norm, der keine Beschränkung auf die Kernkriterien der Artikel 7 bis 15 enthält. Da der Begriff „Kriterium“ kein spezifischer dublin-rechtlicher Fachausdruck, sondern ein gebräuchliches Allgemeinwort ist, greift eine verengte Auslegung nicht. Mit dieser Rechtsauffassung stellt sich das Gericht gegen eine restriktivere Linie, die unter anderem vom Oberverwaltungsgericht Greifswald und dem Verwaltungsgericht Hannover vertreten wird.