| Aufenthalt Aufhebung der Wohnsitzauflage und Umverteilung bei gesichertem Lebensunterhalt
Personen mit Aufenthaltsgestattung, die ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern, haben gemäß § 60 AsylG Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage. Für die Streichung ist die Ausländerbehörde des alten Wohnortes zuständig. Nach der Streichung und mit dem Vollzug des Umzugs wechselt die Zuständigkeit zur Ausländerbehörde des neuen Wohnortes (siehe z. B. § 14 Abs. 1 ZustAVO-NRW; § 1 Abs. 4 ZustVO-ASVS-Niedersachsen).
Da bei einem späteren Arbeitsverlust für AsylbLG-Leistungen jedoch weiterhin das Sozialamt des ursprünglichen Zuweisungsortes zuständig bleibt und eine Rückkehrpflicht drohen kann, sollte immer zusätzlich ein formeller Umverteilungsantrag bei der zuständigen Landesbehörde des Ziel-Bundeslandes gestellt werden.
Dies bestätigen der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres Sport und Digitalisierung vom 25.02.2026 sowie der Erlass des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg vom 17.08.2026.