| Folgeverfahren Folgeantragsteller nur bei zwischenzeitlicher Ausreise vom beschleunigten Asylverfahren betroffen
Anbei finden Sie eine Antwort des Bundesministerium des Inneren, unter anderem bezüglich der Durchführung des beschleunigten Asylverfahren bei Folgeantragstellerinnen.
Diese besagt, "dass Folgeantragsteller nur nach einer vorherigen Ausreise in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung aufgenommen werden "dürfen"".