| Aktuell, Abschiebungshaft Verfolgt die Anschlussbeschwerde das gleiche Ziel wie das Hauptrechtsmittel, ist sie unzulässig
Der Verein "Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V." informiert über den Beschluss des BGH v. 25.4.2023 (XIII ZB 11/21), aus dem sich folgende Rechtsprechung ergebe: Verfolgt die Anschlussbeschwerde das gleiche Ziel wie das Hauptrechtsmittel, so ist sie unzulässig.