| Aktuell, Gemeinsames europäisches Asylsystem VG Gelsenkirchen: GEAS-Übergangsbestimmungen unzulänglich
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem aktuellen Urteil (Az. 15a K 3706/23.A vom 17.06.2026) eine erhebliche gesetzliche Regelungslücke im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) festgestellt.
Da der deutsche Gesetzgeber zum 12. Juni 2026 bestimmte verfahrensrechtliche Regelungen des Asylgesetzes (AsylG) aufgehoben hat, die neue EU-Asylverfahrensverordnung (Verordnung 2024/1348) jedoch für bereits laufende Asylverfahren an diesem Stichtag noch nicht greift, ist ein rechtliches Vakuum entstanden. Da nach § 77 Abs. 1 AsylG die aktuelle Sach- und Rechtslage nach dem Stichtag maßgeblich ist, kann auch nicht mehr auf die alten, bereits aufgehobenen nationalen Normen zurückgegriffen werden.
Zur Schließung dieser Lücke entschied das Gericht, dass nun die inhaltlich einschlägigen Bestimmungen der alten EU-Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32) unmittelbar angewendet werden müssen.

