| Aktuell, Asylverfahren Übergangsrecht im Asylverfahren: OVG NW begrenzt Anwendbarkeit der neuen EU-Asylverfahrensverordnung auf Anträge ab dem 12. Juni 2026
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat klargestellt, dass die Regelungen der neuen EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 nicht auf davor gestellte Asylanträge angewendet werden dürfen. Mit Beschluss vom 30. Juli 2026 entschied das Gericht im Eilverfahren, dass maßgeblich für die zeitliche Anwendung das Datum der Asylantragstellung ist (Az.: 1 B 909/26.A). Das neue Recht gilt demnach sowohl im behördlichen Verfahren als auch bei gerichtlichen Entscheidungen ausschließlich für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden. Für alle zuvor gestellten Asylanträge verbleibt es zwingend bei der Anwendung der bisherigen Rechtslage nach dem Asylgesetz alter Fassung. Das OVG NW schob damit Bestrebungen einen Riegel vor, das neue EU-Prozessrecht rückwirkend auf Altverfahren anzuwenden.