| Bildung Schule in der Landesaufnahme
Laut Artikel 14 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) müssen die Mitgliedsstaaten den minderjährigen Kindern von Asylsuchenden in ähnlicher Weise Zugang zum Bildungssystem ermöglichen wie den eigenen Staatsangehörigen. Der Zugang kann zunächst beschränkt bleiben und der Unterricht in Unterbringungseinrichtungen stattfinden. Der Zugang zum Bildungssystem darf jedoch nicht länger als drei Monate verzögert werden. Auch die UN-Kinderrechtskonvention schreibt ein Recht auf Bildung für alle Kinder fest.
Die Schulpflicht ist in der Landesverfassung NRW verankert; ihre Ausgestaltung ergibt sich aus dem Schulgesetz (§§ 34 ff. SchulG NRW). Sie gilt für Kinder im schulpflichtigen Alter mit Wohnsitz, Ausbildungsstätte oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW. Für Kinder von Asylsuchenden beginnt die Schulpflicht jedoch erst, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen wurden (§ 34 Abs. 6 SchulG NRW).
Seit der Ausweitung der Wohnverpflichtung in Landesunterkünften zunächst auf sechs Monate (2015) und durch die anschließende Anwendung des Ausführungsgesetzes zu §47 Absatz 1b AsylG (2018 und 2025), können Schutzsuchende bis zu zwei Jahre in Aufnahmeeinrichtungen des Landes verbleiben. Für Familien mit Kindern ist im Regelfall weiterhin eine Unterbringung von bis zu sechs Monaten vorgesehen (Unterbringung auf Landesebene). Diese verlängerte Aufenthaltsdauer führt faktisch dazu, dass das Recht der Kinder auf regulären Schulbesuch erheblich eingeschränkt wird.
Seit dem 1. Juli 2020 sollte schrittweise in allen Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes ein sogenanntes “schulnahes Bildungsangebot” im Umfang von 25 Unterrichtsstunden pro Woche, mit Fokus insbesondere auf der Vermittlung der deutschen Sprache, etabliert werden. Die Umsetzung dieses Konzepts, das dem Besuch einer Regelschule nicht annähernd gleichwertig ist und den sozialen Integrationsaspekt vernachlässigt, ist bis heute nicht flächendeckend erfolgt. Aktuelle Zahlen zur tatsächlichen Durchführung liegen uns nicht vor. In einigen Einrichtungen wird der vorgesehene Stundenumfang nicht erreicht; in Notunterkünften bestand zum Stichtag 7. April 2024 kein schulnahes Bildungsangebot.
Nach der überarbeiteten EU-Aufnahmerichtlinie, die im Rahmen des EU-Migrationspakts bis Mitte 2026 in nationales Recht umgesetzt werden soll, müssen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass minderjährige Kinder von Asylsuchenden spätestens nach zwei Monaten – in begründeten Ausnahmefällen nach drei Monaten – Zugang zum regulären Schulunterricht erhalten.

