| Aufenthaltserlaubnis, EU-Flüchtlingspolitik VG Köln: Weiterflucht aus Drittstaat kein Ausschlussgrund für vorübergehenden Schutz
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 03.02.2026 im Eilverfahren (Az. 5 L 3271/25) entschieden, dass ukrainische Flüchtlinge - entgegen den entsprechenden Anwendungshinweisen der Bundesregierung - auch bei Weiterflucht aus einem nicht-europäischen Drittstaat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben können. Im konkreten Fall ging es um eine Ukrainerin, die nach Ausbruch des Krieges zunächst in die USA und anschließend nach Jordanien geflohen war, bevor sie nach Deutschland einreiste. Ob die Person hingegen wegen ihrer doppelten Staatsangehörigkeit (ukrainisch und jordanisch) vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen ist, ließ das VG offen.

