| Sonstige Aufenthaltspapiere, Aufenthaltsgestattung und Duldung Handlungsempfehlungen des BMI zu Dublin-Fällen: Keine Duldung, nur "Dublin-Verfahrensbescheinigung"
In seinen Handlungsempfehlungen vom 10.04.2025 vertritt das Bundesinnenministerium die Position, dass die Ausländerbehörden vollziehbar ausreisepflichtigen Personen nach Zustellung des Dublin-Bescheids keine Duldung nach § 60a AufenthG und auch keine “statusdokumentierende Bescheinigung” unterhalb der Duldung erteilen sollen.
Eingeräumt wird jedoch die Möglichkeit, eine sog. “Dublin-Verfahrensbescheinigung” auszustellen:
"Darüber hinaus können die Ausländerbehörden der Länder eine ‘Dublin-Verfahrensbescheinigung’ unterhalb der Duldung und mit bundeseinheitlichem Text, angelehnt an die neue Passage zu den Rechtsfolgen im Dublin-Bescheid, ausstellen. Es handelt sich dabei um ein rein informatorisches Schreiben ohne Regelungscharakter, das ausschließlich den Verfahrensstand beschreibt.
Diese ‘Dublin-Verfahrensbescheinigung’ kann ohne Weiteres ein bestimmtes Datum oder Ereignis im Sinne einer Frist aufweisen. Eine erneute Frist im Sinne einer Verlängerung um einen gewissen Zeitraum oder eine Neuausstellung nach Vorsprache in der Ausländerbehörde ist möglich. Sie hat jedoch spätestens mit Ablauf des Überstellungstermins keine Relevanz mehr. Sie kann mit einem Lichtbild versehen werden."

