| Aufenthaltsgestattung und Duldung, Ausbildung Pflegeausbildung auch ohne Beschäftigungserlaubnis möglich

Für schulische Ausbildungen ist im Unterschied zu betrieblichen Ausbildungen keine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Auch Menschen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen, können eine schulische Ausbildung abschließen. 

Einer Meldung der GGUA Münster vom 10.09.2025 zufolge bestätigt das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) in einer Mail vom selben Datum, dass es sich bei der Ausbildung zur Pflegefachkraft um eine schulische Ausbildung handelt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) vertrete diese Auffassung ebenfalls.

Zu den Folgen dieser Einschätzung schreibt die GGUA:

"In der Praxis würde das heißen (jedenfalls dann, wenn alle Beteiligten die Rechtsauffassung des MKJFGFI teilen sollten):
– Menschen aus den so genannten ‘sicheren Herkunftsstaaten’ mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung können eine Ausbildung zur Pflegefachkraft absolvieren. Eine Ausbildungsduldung können sie hingegen dafür meist nicht erhalten, da sie in der Regel einem Beschäftigungsverbot unterliegen (§60a Abs.6. Nr.3 i.V.m. §60c Abs.2 Nr.1 bzw. §16g Abs.2 Nr.1 AufenthG).
– Menschen mit einer ‘Duldung light’ nach §60b AufenthG und einem Arbeitsverbot (§60b Abs.5 S.2 AufenthG) können eine solche Ausbildung machen.
– Menschen mit Gestattung und Duldung können auch ohne konkrete Beschäftigungserlaubnis der ABH diese Ausbildung absolvieren.
– Auch für die Aufenthaltserlaubnis nach §16a AufenthG wären demnach – entgegen der herrschenden Praxis – weder eine Beschäftigungserlaubnis der ABH noch eine Zustimmung durch die BA erforderlich.

Wir bekommen leider mit, dass sowohl die Ausländerbehörden als auch die BA (ZAV) dies aber oftmals anders sehen und die Beschäftigungserlaubnis doch für eine Voraussetzung halten. Auch die Pflegeschulen verlangen eine Beschäftigungserlaubnis. Daher sollte man sich nicht darauf verlassen, dass die Ausbildung unproblematisch ohne Beschäftigungserlaubnis möglich sein wird. Dennoch dürfte die klare Haltung des Ministeriums eine gute Grundlage bilden, um in die Argumentation gehen und eine Ausbildung möglich machen zu können.

Auch das Verwaltungsgericht Hannover hat übrigens in einem Beschluss vom 20. Januar 2023; 12 B 4654/22, festgestellt, dass für die Pflegefachkraftausbildung keine Arbeitserlaubnis verlangt werden dürfe:
‘Demgegenüber handelt es sich nach der Konzeption des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG –, in Kraft seit dem 01.01.2020) bei der Ausbildung zum Pflegefachmann um eine schulische Ausbildung, die keine Erwerbstätigkeit darstellt (a.A. VG Bayreuth, Beschl. vom 11.05.2021 – B 6 E 21.407 –, juris Rn. 61).’ Deshalb habe der Betroffene diese Ausbildung auch mit einer „Duldung light“ nach §60b AufenthG und mit einem Beschäftigungsverbot rechtmäßig absolvieren dürfen."

 

Update 18.11.2025:

Der VGH Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 12.11.2025 (12 S 1888/25) entschieden, dass auch die Ausbildung zur Pflegehelferin eine schulische Ausbildung ist. Damit bestätigt erstmals ein Oberverwaltungsgericht diese Auffassung.

 

Zurück zur Startseite

Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen - Neue Arbeitsshilfe und Flyer

Als Flüchtlingsrat NRW fördern wir die Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation von Flüchtlingen und setzen uns aktiv gegen menschenverachtende Ideologien ein, um Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen entgegenzuwirken.

Die Argumentationshilfe gegen Vorurteile finden Sie hier.

Den Flyer können Sie hier runterladen. Gegen die Übernahme der Portokosten ist er zudem kostenlos bei uns bestellbar. 

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand September 2025).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingsbezogene Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand November 2025, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von flüchtlingsbezogenen Projekten und Veranstaltungen, insbesondere zu flüchtlingspolitischen Themen, angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

Gefördert u.a. durch: