| Aufenthaltsgestattung und Duldung, Ausbildung Pflegeausbildung auch ohne Beschäftigungserlaubnis möglich
Für schulische Ausbildungen ist im Unterschied zu betrieblichen Ausbildungen keine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Auch Menschen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen, können eine schulische Ausbildung abschließen.
Einer Meldung der GGUA Münster vom 10.09.2025 zufolge bestätigt das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) in einer Mail vom selben Datum, dass es sich bei der Ausbildung zur Pflegefachkraft um eine schulische Ausbildung handelt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) vertrete diese Auffassung ebenfalls.
Zu den Folgen dieser Einschätzung schreibt die GGUA:
"In der Praxis würde das heißen (jedenfalls dann, wenn alle Beteiligten die Rechtsauffassung des MKJFGFI teilen sollten):
– Menschen aus den so genannten ‘sicheren Herkunftsstaaten’ mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung können eine Ausbildung zur Pflegefachkraft absolvieren. Eine Ausbildungsduldung können sie hingegen dafür meist nicht erhalten, da sie in der Regel einem Beschäftigungsverbot unterliegen (§60a Abs.6. Nr.3 i.V.m. §60c Abs.2 Nr.1 bzw. §16g Abs.2 Nr.1 AufenthG).
– Menschen mit einer ‘Duldung light’ nach §60b AufenthG und einem Arbeitsverbot (§60b Abs.5 S.2 AufenthG) können eine solche Ausbildung machen.
– Menschen mit Gestattung und Duldung können auch ohne konkrete Beschäftigungserlaubnis der ABH diese Ausbildung absolvieren.
– Auch für die Aufenthaltserlaubnis nach §16a AufenthG wären demnach – entgegen der herrschenden Praxis – weder eine Beschäftigungserlaubnis der ABH noch eine Zustimmung durch die BA erforderlich.
Wir bekommen leider mit, dass sowohl die Ausländerbehörden als auch die BA (ZAV) dies aber oftmals anders sehen und die Beschäftigungserlaubnis doch für eine Voraussetzung halten. Auch die Pflegeschulen verlangen eine Beschäftigungserlaubnis. Daher sollte man sich nicht darauf verlassen, dass die Ausbildung unproblematisch ohne Beschäftigungserlaubnis möglich sein wird. Dennoch dürfte die klare Haltung des Ministeriums eine gute Grundlage bilden, um in die Argumentation gehen und eine Ausbildung möglich machen zu können.
Auch das Verwaltungsgericht Hannover hat übrigens in einem Beschluss vom 20. Januar 2023; 12 B 4654/22, festgestellt, dass für die Pflegefachkraftausbildung keine Arbeitserlaubnis verlangt werden dürfe:
‘Demgegenüber handelt es sich nach der Konzeption des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG –, in Kraft seit dem 01.01.2020) bei der Ausbildung zum Pflegefachmann um eine schulische Ausbildung, die keine Erwerbstätigkeit darstellt (a.A. VG Bayreuth, Beschl. vom 11.05.2021 – B 6 E 21.407 –, juris Rn. 61).’ Deshalb habe der Betroffene diese Ausbildung auch mit einer „Duldung light“ nach §60b AufenthG und mit einem Beschäftigungsverbot rechtmäßig absolvieren dürfen."
Update 18.11.2025:
Der VGH Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 12.11.2025 (12 S 1888/25) entschieden, dass auch die Ausbildung zur Pflegehelferin eine schulische Ausbildung ist. Damit bestätigt erstmals ein Oberverwaltungsgericht diese Auffassung.

