| Aufenthaltserlaubnis Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Drucksache: 747/20):

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erhalten den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner, etwa der Vereinigten Staaten von Amerika, Japans, Australiens oder Kanadas. Die Bundesagentur für Arbeit kann jeder Beschäftigung unabhängig von der formalen Berufsqualifikation und dem Sitz des Arbeitgebers zustimmen. Sie führt hierbei die Vorrangprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen durch. Eine Zuwande-rung in unqualifizierte Beschäftigungen ist in keinem wesentlichen Umfang zu erwarten. Eine Zuwanderung in die Sozialsysteme ist ausgeschlossen, da ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzt.

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland werden in die Liste der Staatsangehörigen aufgenommen, deren Angehörige auch für einen längerfristigen Aufenthalt zunächst visumfrei in das Bundesgebiet einreisen dürfen.

 

Damit sind die „Neu-Brit*innen" Staatsangehörigen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea und Neuseeland gleichgestellt: Sie können visumfrei einreisen, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen und z. B. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG für jede Beschäftigung erhalten (dann mit Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen).

Für „Alt-Brit*innen", die bereits vor Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 freizügigkeitsberechtigt in Deutschland lebten, sowie ihre Familienangehörigen bleiben hingegen die bisherigen Freizügigkeitsrechte gem. § 16 FreizügG erhalten. Diese müssen ihren Aufenthalt spätestens bis zum 30. Juni bei der Ausländerbehörde anzeigen und erhalten dann ein „Aufenthaltsdokument-GB".

 

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Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt einen Flyer sowie eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit.

Den Flyer und die Argumentationshilfe finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand November 2023, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

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