| Asylverfahren EuGH-Urteil: Neuer Maßstab für die „begründete Furcht“ im Asylverfahren
In einem aktuellen Urteil vom 04.06.2026 (Az. C-440/25) hat der Europäische Gerichtshof einen europaweit einheitlichen Prüfmaßstab für die „begründete Furcht“ vor Verfolgung (Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU) etabliert.
Der EuGH stellt klar, dass die Verfolgungsfurcht im Asylverfahren nicht rein subjektiv nach dem Angstempfinden des Klägers bewertet werden darf. Sie ist stattdessen anhand des objektiven Kriteriums eines „besonnenen und vernünftig denkenden Menschen“ zu konkretisieren. Entscheidend ist, ob eine Rückkehr in das Heimatland aus der Sicht eines solchen hypothetischen Menschen in der exakt gleichen Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller Umstände als unzumutbar erscheint, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Verfolgung besteht.
Gleichzeitig stärkt das Urteil den effektiven Rechtsschutz: Gelangt ein erstinstanzliches Gericht nach diesem Maßstab zu dem Ergebnis, dass eine begründete Furcht vorliegt, besitzt es die Pflicht zur Eigenentscheidung. Es darf das Verfahren nicht mehr an die Migrationsbehörde zurückverweisen, sondern muss den Schutzstatus selbst final zusprechen.

