| In eigener Sache, Integrationsgesetz, Wohnsitzauflage Informationen zur Wohnsitzregelung für anerkannte Flüchtlinge gemäß §12a AufenthG für Nordrhein-Westfalen – Stand 28.02.2017

Mit dem am 06.08.2016 in Kraft getretenen „Integrationsgesetz“ wurde eine Wohnsitzregelung für
Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG), anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG), subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG) und Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG (Aufnahme im Einzelfall), § 23 AufenthG (Aufnahmeprogramme des Bundes oder der Länder) oder § 25 Absatz 3 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot) eingeführt.

Der Flüchtlingsrat NRW und andere Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Einführung dieser Regelung, die das Recht auf freie Wohnsitzwahl einschränkt. Zudem erschwert die Wohnsitzauflage oftmals - entgegen der Zielsetzung des Gesetzes - die weitere Integration.
 

1. Für welches Gebiet gilt die Wohnsitzregelung?

Die Wohnsitzauflage gilt grundsätzlich für das Bundesland, in dem die betreffende Person ihr Asylverfahren durchlaufen hat. Personen, die in Nordrhein-Westfalen ihr Asylverfahren durchlaufen haben, müssen also nach Erhalt eines Schutzstatus für drei weitere Jahre in NRW bleiben. In NRW gibt es darüber hinaus die Verpflichtung in der Kommune den Wohnsitz zu nehmen, der im Bescheid zur Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG von der Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt wurde.  

 
2. Ab wann gilt die Wohnsitzregelung?


Die Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG gilt rückwirkend ab dem 01.01.2016. Sollte die betreffende Person aber nach dem 01.01.2016 anerkannt worden sein oder zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben UND bereits vor dem 06.08.2016 umgezogen sein bzw. Maßnahmen ergriffen haben, um umzuziehen, so kann sie in der Regel in dem Bundesland bleiben, das sie sich ausgesucht hat.

Alle Bundesländer – außer NRW – haben sich nämlich darauf geeinigt, dass es sich in diesen Fällen um einen „Härtefall“ handelt.

Achtung: Für NRW gilt: Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn die betreffende Person bereits vor dem 06.08.2016 umgezogen ist und mit der Familie (schulpflichtige Kinder) in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder wenn bereits ein Integrationskurs begonnen wurde. Härtefälle aus anderen Gründen können nach einer Einzelfallprüfung festgestellt werden.

 
3. Wann gilt die Wohnsitzregelung nicht?

Die Wohnsitzauflage gilt nicht, wenn:
 

  • der Flüchtling, sein/e Ehegatte/in, eingetragene_r gleichgeschlechtliche_r Lebenspartner_in oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, und damit mindestens 710 Euro netto verdient, oder
  • eine betriebliche Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder
  • in einem Studien- oder schulischen Ausbildungsverhältnis steht.


Laut der Gesetzesbegründung beinhaltet dies auch:
 

  • berufsorientierende Maßnahmen,
  • berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine Ausbildung dienen,
  • studienvorbereitende Sprachkurse und
  • Besuch des Studienkollegs.  


Auch ist die Wohnsitzverpflichtung auf Antrag aufzuheben, wenn Ehegatte/in, eingetragene_r gleichgeschlechtliche_r Lebenspartner_in oder minderjähriges Kind an einem anderen Wohnort leben. Es muss dann festgestellt werden, welcher Wohnort ausgewählt wird. Dies wird in einer Einzelfallprüfung entschieden.

Darüber hinaus muss die Wohnsitzauflage auf Antrag zur Vermeidung einer Härte aufgehoben oder geändert werden. Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn:

  • das Kindeswohl gefährdet ist
  • aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde
  • für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der/die Partner_in gewalttätig oder gewaltbetroffen ist und die Wohnsitzverpflichtung dem Schutzbedarf entgegensteht.


4. Vorgehen gegen Wohnsitzauflagen:
 

  • Standardschreiben (in denen der Wohnsitz zugeteilt wird) ohne Begründung für die Wahl des zugewiesenen Wohnsitzes sind nicht rechtmäßig. Am 9. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass Ermessen ausgeübt werden, also im Schreiben, die Wohnsitzzuweisung begründet werden muss (Nennung von Integrationserleichterungen). Erhält die betroffene Person nur ein Standardschreiben ohne Begründung, kann sie dagegen mit Klage und Eilantrag vor dem zuständigen Verwaltungsgericht vorgehen.
  • Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage bei der Ausländerbehörde des zugewiesenen Wohnortes/ Ausländerbehörde, die während dem Asylverfahren zuständig war  mit Begründung.
  • Bei Ablehnung des Antrages durch die Ausländerbehörde: Eilantrag & Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.

 

5. Was kann man in den unterschiedlichen Situationen erwarten?

Personen, die das Asylverfahren in NRW durchlaufen haben bzw. von einer nordrhein-westfälischen Ausländerbehörde ihre erste Aufenthaltserlaubnis erhalten haben:

 

Personen, die in NRW bleiben möchten

Personen, die NRW zugeteilt worden sind, müssen dort für 3 Jahre ihren Wohnsitz nehmen, dürfen allerdings ihren Wohnort nicht frei wählen. Der Ort, an dem sie ihren Wohnsitz nehmen müssen, wird in einem Bescheid zur Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG von der Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt.

Hinweis: Ist noch keine Kommune als Wohnsitz in NRW zugewiesen, dann kann der Wohnort in NRW frei gewählt werden. Wird ein Wohnsitz dann noch zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesen, kann die Aufhebung der Wohnsitzauflage prinzipiell über einen Härtefall beantragt werden, der dann recht gute Aussicht auf Erfolg hat. Einen Anspruch auf die Bewilligung des Härtefallantrages gibt es allerdings nicht.

Personen, die sich vor dem 06.08.2016 um einen Umzug in ein anderes Bundesland gekümmert haben bzw. schon dorthin umgezogen sind

Es ist zu erwarten, dass die Zustimmung zum Umzug nach einer Einzelfallprüfung erfolgt.

In anderen Bundesländern wird für diese Fälle generell ein Härtefall angenommen (und sie können dort bleiben, wo sie bereits vor dem 06.08.2016 hingezogen sind).

Personen, die nach dem 06.08.2016 angefangen haben sich um einen Umzug in ein anderes Bundesland zu kümmern bzw. erst dann dorthin umgezogen sind

Wenn kein Fall von §12a Abs. 1 S. 2 AufenthG vorliegt (s. Punkt 3), kann in diesen Fällen damit gerechnet werden, dass die Behörden im anderen Bundesland auf die Verpflichtung, in NRW Wohnsitz zu nehmen, verweisen werden. Falls eine Rückkehr nach NRW von den Betroffenen nicht erwünscht ist, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden (Verwaltungsgericht).


Personen, die das Asylverfahren in einem anderen Bundesland durchlaufen haben bzw. von einer nicht-nordrhein-westfälischen Ausländerbehörde ihre erste Aufenthaltserlaubnis erhalten haben:

Personen, die sich vor dem 06.08.2016 um einen Umzug nach NRW gekümmert haben bzw. nach NRW umgezogen sind

Für NRW gilt: Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn die betreffende Person bereits vor dem 06.08.2016 nach NRW gezogen ist und mit der Familie (schulpflichtige oder jüngere Kinder) in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder wenn bereits ein Integrationskurs begonnen wurde.

Härtefälle aus anderen Gründen können nach einer Einzelfallprüfung festgestellt werden

Personen, die nach dem 06.08.2016 angefangen haben sich um einen Umzug nach NRW zu kümmern bzw. nach NRW umgezogen sind

Wenn kein Fall von §12a Abs. 1 S. 2 AufenthG vorliegt (s. Punkt 3), kann in diesen Fällen damit gerechnet werden, dass die nordrhein-westfälischen Behörden auf die Verpflichtung im Bundesland, wo das Asylverfahren stattgefunden hat, Wohnsitz zu nehmen, verweisen werden. Falls eine Rückkehr in dieses Bundesland von den Betroffenen nicht erwünscht ist, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden (Verwaltungsgericht).


Weitere Informationen und Hilfestellung:
 


Die Handreichung zum herunterladen als PDF-Datei finden Sie hier.

 

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Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt einen Flyer sowie eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit.

Den Flyer und die Argumentationshilfe finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand November 2023, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

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