| Bildung, Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme Schule in der Landesaufnahme
Laut Artikel 16 der Richtlinie 2024/1346 des Europäischen Parlaments (Aufnahmerichtlinie) müssen die Mitgliedstaaten den minderjährigen Kindern von Asylsuchenden in ähnlicher Weise Zugang zum Bildungssystem ermöglichen wie den eigenen Staatsangehörigen. Dabei muss ein Schulzugang spätestens nach zwei, in Ausnahmefällen nach drei, Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wurde, gewährt werden.
Nach § 34 Abs. 6 SchulG NRW beginnt die Schulpflicht für Kinder von Asylsuchenden in NRW jedoch erst, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen wurden. Die Landesregierung hat deshalb entschieden, den Aufenthalt von Familien mit schulpflichtigen Kindern in Landesunterkünften ab dem Schuljahr 2026/2027 auf den o.g. Zeitraum zu verkürzen und sie dann den Kommunen zuzuweisen.
Das sogenannte Konzept des „schulnahen Bildungsangebots" in den Landesaufnahmeeinrichtungen wird dadurch hinfällig. Bei Bedarf werden Minderjährigen allerdings Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkurse, angeboten, um ihnen den Zugang zum regulären Bildungssystem zu erleichtern

