| Aktuell, Abschiebung & Ausreise Verwaltungsgerichte kippen Abschiebungsandrohungen trotz fehlender Schutzgewährung
Die Verwaltungsgerichte Hannover und Köln haben im August 2025 in zwei ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass Abschiebungsandrohungen sowie Einreise und Aufenthaltsverbote rechtswidrig waren, obwohl die Kläger in Deutschland keinen Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz erhielten.
VG Hannover (Urteil vom 14. August 2025, Az. 3 A 4909/22): Ein irakischer Jeside mit bereits gewährtem Schutz in Griechenland beantragte Asyl in Deutschland. Das Gericht lehnte zwar eine erneute Anerkennung ab, stellte aber ein Abschiebungsverbot fest. Die Abschiebungsandrohung verstieß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung, da kein zulässiger Zielstaat benannt werden konnte.
VG Köln (Urteil vom 18. August 2025, Az. 27 K 3863/22 A): Betroffen war ebenfalls ein jesidischer Iraker mit Flüchtlingsanerkennung in Griechenland. Auch hier wurde Schutz in Deutschland verneint, doch die Abschiebungsandrohung und das Einreiseverbot wurden aufgehoben. Begründung: Ein Abschiebungsverbot nach Paragraf 60 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz greift, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz gewährt hat.
Beide Entscheidungen zeigen, dass bestehender Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht automatisch zu einer Anerkennung in Deutschland führt. Gleichzeitig dürfen Behörden aber keine Abschiebung anordnen, wenn ein Abschiebungsverbot oder der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegensteht.
Die Urteile verdeutlichen die Unterscheidung zwischen Schutzstatus und Abschiebungsverbot. Auch ohne deutsche Anerkennung können rechtliche Schranken einer Rückführung bestehen, was für die Asylpraxis erhebliche Bedeutung hat.