| Aktuell, Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme NRW beschließt erneut längere Wohnverpflichtung in Landesaufnahmeeinrichtungen
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 05.11.2025 das Gesetz zur Ausführung des § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (Ausführungsgesetz Asylgesetz – AG AsylG) verabschiedet.
Mit dem Gesetz macht NRW - nach zwischenzeitlichem Auslaufen des entsprechenden Ausführungsgesetzes - erneut von der optionalen Bundesregelung des § 47 Abs. 1b AsylG Gebrauch. Demnach können Schutzsuchende in NRW künftig wieder bis zu 24 Monate in den Landeseinrichtungen wohnverpflichtet werden. Eine Begrenzung auf maximal sechs Monate bleibt für Familien mit minderjährigen Kindern bestehen. Ausgenommen von der verlängerten Wohnverpflichtung sind zudem ältere Menschen (ab 65), Menschen mit Behinderungen, Schwangere und Personen mit schweren physischen Erkrankungen.

