| Aktuell, Dublin-Verordnung LSG Sachsen stoppt Leistungskürzungen im Dublin-Verfahren
Das Sächsische Landessozialgericht hat mit seinem Beschluss (Az.: L 7 AY 9/25 B ER) bestätigt, dass Sozialleistungen für Asylsuchende im Dublin-Verfahren nicht pauschal auf das physische Existenzminimum reduziert werden dürfen
Damit schließt sich Sachsen als nunmehr fünftes Bundesland der Rechtsprechung an, die den automatischen Leistungsentzug bei theoretischer Ausreisemöglichkeit ablehnt. Die Richter stellten klar, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auch dann gilt, wenn eine Abschiebeandrohung vorliegt, solange die Betroffenen faktisch im Land sind. Eine Kürzung nach § 1a AsylbLG setzt voraus, dass im Einzelfall eine konkrete Pflichtverletzung vorliegt, die über den bloßen Verbleib hinausgeht.
Damit haben mittlerweile mindestens fünf Landessozialgerichte entsprechende obergerichtliche Entscheidungen gegen die Praxis der Leistungskürzungen getroffen:
- LSG Sachsen, Beschluss vom 6. März 2026: L 7 AY 9/25 B ER
- LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2026; Az. L 8 AY 32/25 B ER
- LSG Hessen, Beschluss vom 1. Oktober 2025; Az. L 4 AY 5/25 B ER
- LSG Hamburg, Beschluss vom 19. August 2025; Az. L 4 AY 17/25 B ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025; Az. L 8 AY 12/25 B ER

