| Aktuell, Dublin-Verordnung, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen LSG Sachsen-Anhalt: Keine Leistungskürzungen im Dublin-Verfahren
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat im Januar 2026 bestätigt, dass einem Asylsuchenden im Dublin-Verfahren trotz einer Abschiebungsanordnung nach Spanien vorerst weiterhin ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen. Das Gericht betonte, dass eine vollständige Leistungseinstellung gegen die Menschenwürde verstößt und eine migrationspolitisch motivierte Verweigerung des Existenzminimums rechtlich unzulässig ist. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Kürzung als nicht erfüllt an, da dem Betroffenen eine freiwillige Ausreise mangels notwendiger Papiere wie eines „Laissez-Passer“ faktisch unmöglich war. Zudem wurde klargestellt, dass eine bloße Versorgung aus „Billigkeitsgründen“ ohne durchsetzbaren Rechtsanspruch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine menschenwürdige Existenzsicherung nicht genügt.
Damit haben mittlerweile mindestens vier Landessozialgerichte entsprechende obergerichtliche Entscheidungen gegen die Praxis der Leistungskürzungen getroffen:
- LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2026; Az. L 8 AY 32/25 B ER
- LSG Hessen, Beschluss vom 1. Oktober 2025; Az. L 4 AY 5/25 B ER
- LSG Hamburg, Beschluss vom 19. August 2025; Az. L 4 AY 17/25 B ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025; Az. L 8 AY 12/25 B ER

