| Aktuell, Dublin-Verordnung, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Leistungsausschluss nach §1 Abs. 4 AsylbLG in NRW
In Nordrhein-Westfalen setzt das MKJFGFI nun die Praxis des Leistungsausschlusses nach §1 Abs. 4 AsylbLG um, insbesondere für vollziehbar ausreisepflichtige "Dubliner", die in einem anderen EU-Staat bereits Schutz genießen oder deren Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, und die keine Duldung besitzen.
Wichtigste Punkte für NRW:
- Betroffene: Dublin-Fälle ohne Duldung, bei denen eine Abschiebungsanordnung und faktische Ausreisemöglichkeit vorliegen.
- Überbrückung: Die Überbrückungsleistungen (§1 Abs. 4 S. 2 AsylbLG) sind auf 14 Tage begrenzt.
- Rechtliches Vorgehen: Der Leistungsausschluss wird von vielen Gerichten als rechtswidrig angesehen. Es wird dringend empfohlen, Widerspruch einzulegen und Eilantrag/Klage beim Sozialgericht zu stellen. Die Verfahren sind in der Regel kostenfrei.
Hinweis: Der offizielle NRW-Erlass des MKJFGFI zur konkreten Umsetzung wird intern umgesetzt, war aber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht frei verfügbar.

