| Aktuell, EU-Flüchtlingspolitik Generalanwalt Emiliou äußert sich zum Italien-Albanien-Protokoll
Der Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Nicholas Emiliou, hat am 23.04.2026 seine Schlussanträge in der Rechtssache C-414/25 vorgelegt. Im Zentrum steht die Frage, ob Asyl- und Rückführungsverfahren in Zentren auf albanischem Boden mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Anwendbarkeit von EU-Recht: Der Generalanwalt stellt klar, dass EU-Recht auch dann anwendbar ist, wenn Verfahren außerhalb des EU-Territoriums stattfinden, solange sie unter der effektiven Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats (hier Italien) durchgeführt werden.
- Garantien und Grundrechte: Eine Auslagerung von Verfahren in Drittstaaten ist laut den Schlussanträgen nur zulässig, wenn sämtliche verfahrensrechtlichen Garantien der EU gewahrt bleiben. Dazu gehören insbesondere der Zugang zu effektivem Rechtsschutz, faire Asylverfahren und die strikte Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips (Verbot der Abschiebung in Verfolgerstaaten).
- Haft und Grenzverfahren: Die Unterbringung in solchen Zentren unterliegt den strengen Anforderungen des Unionsrechts für die Inhaftierung von Asylsuchenden. Eine pauschale oder automatische Haft ohne individuelle Prüfung der Notwendigkeit ist nicht zulässig.
Den Schlussantrag haben wir hier für Sie verlinkt.

