| weitere vulnerable Gruppen, Türkei VG Köln: Keine offenkundige inländische Fluchtalternative für Homosexuelle in der Türkei
Das Verwaltungsgericht Köln vertritt in seinem Beschluss vom 11.03.2026 (22 L 520/26.A) die Auffassung, dass Asylanträge homosexueller Menschen aus der Türkei derzeit nicht unter Verweis auf eine vermeintliche inländische Fluchtalternative, die nämlich keineswegs “offenkundig” vorhanden sei, gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden können. Es reiche nicht aus, sich wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem konkreten Fall in der Ablehnung lediglich auf ein einziges Erkenntnismittel - den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 20.05.2024 - zu beziehen, zumal der Bericht für die Frage der Fluchtalternative “unergiebig” sei.

