| Bundes- und Landesaufnahmeprogramme VG Berlin: Anordnungen des UN-Menschenrechtsausschusses sind rechtlich nicht bindend
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 09.03.2026 (5 L 31/26 V) entschieden, dass vorläufige Anordnungen des UN-Menschenrechtsausschusses für deutsche Gerichte keine rechtlich bindende Wirkung entfalten. Im konkreten Fall, in dem es um einen afghanischen ehemaligen Richter und seine Familie geht, die 2022 im Rahmen der sog. “Überbrückungsliste” eine deutsche Aufnahmezusage erhalten hatten, wurde klargestellt, dass solche „Interim Measures“ lediglich Empfehlungen darstellen. Das Gericht begründete dies damit, dass der Ausschuss kein internationales Gericht mit unmittelbarer Entscheidungsgewalt über die deutsche Justiz sei. Zwar müssen die Hinweise der UN im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, sie führen jedoch nicht zu einem automatischen Vollstreckungsstopp.

