| Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme Gesetzgebungsverfahren zum Ausführungsgesetz zu § 47 Abs. 1b AsylG
Von Seiten der Landesregierung ist ein Gesetzentwurf geplant, der erneut von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1b AsylG Gebrauch machen und die maximale Unterbringungsdauer in Landeseinrichtungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf maximal 24 Monate erhöhen soll. Das vergangene Ausführungsgesetz trat am 19. Dezember 2018 mit einer Befristung bis zum 1. September 2024 in Kraft.
Bei Inkrafttreten des Gesetzes können Schutzsuchende verpflichtet werden, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und – im Falle einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ – bis zur Ausreise oder Abschiebung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben, längstens für die Dauer von 24 Monaten. Familien mit minderjährigen Kindern und vulnerable Gruppen werden von der längeren Wohnverpflichtung ausgenommen.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.