| Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme Gesetzentwurf zum längeren Verbleib Schutzsuchender in Aufnahmeeinrichtungen
Von Seiten der Landesregierung ist ein Gesetzentwurf geplant, der erneut von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1b AsylG Gebrauch machen und die maximale Unterbringungsdauer in Landeseinrichtungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wieder auf 24 Monate erhöhen soll. Das bisherige Ausführungsgesetz trat am 19. Dezember 2018 in Kraft und war bis zum 1. September 2024 befristet.
Bei Inkraftreten des neuen Gesetzes können Schutzsuchende verpflichtet werden, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und – im Falle einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ – bis zur Ausreise oder Abschiebung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu verbleiben, längstens für die Dauer von 24 Monaten. Familien mit minderjährigen Kindern und bestimmte besonders schutzbedürftige Gruppen sollen von der verlängerten Wohnverpflichtung ausgenommen bleiben.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.