| Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme Beschleunigtes Asylverfahren (§30a AsylG)

Das beschleunigte Asylverfahren wurde mit dem Asylpaket II im März 2016 eingeführt. Es sieht vor, dass bestimmte Personengruppen in besonderen BAMF-Außenstellen, den sogenannten Ankunftszentren, angehört und beschieden werden sollen. Diese neu eingerichteten Ankunftszentren sind in unmittelbarer Nähe zu einer Aufnahmeeinrichtung gelegen, um alle Verfahrensschritte (Aktenanlage, Anhörung, Entscheidung, etc.) in kurzer Zeit durchführen zu können. Vorgesehen ist eine Entscheidung im Asylverfahren innerhalb von einer Woche ab Asylantragstellung. Das beschleunigte Verfahren wird vor allem bei Staatsangehörigen der sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ nach § 29a AsylG durchgeführt.

Das Asylgesetz (§ 29a) sieht vor, dass Asylanträge von Personen aus den sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ mit einer offensichtlich unbegründeten Ablehnung entschieden werden sollen. Dies gründet auf die gesetzliche Vorannahme, dass die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sicher ist. Während der Anhörung müssen Beweismittel und Tatsachen vorgebracht werden, welche diese Vorannahme entkräften. Diese gesetzliche Vorannahme gefährdet nicht nur das Recht auf individuelle Anhörung der Fluchtgründe durch das BAMF, sie führt auch dazu, dass die Asylanträge dieser Herkunftsstaaten in überwältigender Mehrheit abgelehnt werden.

Dadurch, dass die Anhörung zu den Fluchtgründen im Asylverfahren bereits kurz nach der Ankunft, oft zwei oder drei Tage nach Erreichen der Landesaufnahmeeinrichtung, stattfinden, haben Betroffene nicht immer die Möglichkeit, sich an die in den Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW vertretenden behördenunabhängigen Verfahrensberatungsstellen zu wenden, um sich auf die Anhörung durch das BAMF vorzubereiten.

In dem NRW-Erlass zur Steuerung des Asylsystems in Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2017 des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW wird erklärt: "Das Ziel dieses seit Ende 2015 praktizierten Verfahrens ist die Rückführung bzw. freiwillige Rückkehr abgelehnter Asylsuchender noch aus einer Landeseinrichtung in das jeweilige Herkunftsland."

Weitere Informationen zum Asylpaket II.

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Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt einen Flyer sowie eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit.

Den Flyer und die Argumentationshilfe finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand November 2023, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

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