| Sozialleistungen Leistungsausschluss nach AsylbLG in anerkannten Fällen vorläufig ausgesetzt
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren entschieden, dass der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung, die in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz genießen, vorläufig nicht angewendet werden darf (Beschluss vom 21. August 2025, L 8 AY 34/25 B ER).
Die Begründung umfasst mehrere Punkte: Es gab keine vorherige Anhörung und keine Ermessensprüfung bei der Aufhebung des alten Bescheides. Zudem wurde nicht geprüft, ob der internationale Schutz in dem anderen EU-Staat weiterhin besteht. Zweifel bestehen auch an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit dem menschenwürdigen Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG sowie mit EU-Recht.
Besonders für Minderjährige bestehen Bedenken, da sie ihren Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen können und das Verhalten der Eltern ihnen nicht zugerechnet wird. Eine Sippenhaftung ist nicht zulässig.