| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Hessisches Landessozialgericht stoppt Kürzung von Asylbewerberleistungen
Das Hessische Landessozialgericht hat am 1. Oktober 2025 entschieden, dass ein Asylbewerber vorerst weiter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Damit bestätigte das Gericht eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen und wies die Beschwerde des Landes Hessen zurück.
Die Behörde hatte die Leistungen eingestellt, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Mannes als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Frankreich angeordnet hatte. Das LSG sah jedoch die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nicht als erfüllt an.
Zudem äußerte das Gericht Zweifel, ob die gesetzliche Regelung mit dem EU-Recht und dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vereinbar ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
In diesem Urteil reiht sich das LSG in eine wachsende Zahl von Entscheidungen ein, die grundsätzlich gegen Leistungsausschlüsse in sogenannten Dublin-Fällen Stellung nehmen. Nach Informationen der GGUA haben bereits mindestens 60 Eilbeschlüsse von Sozialgerichten den Ausschluss von Leistungen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG in Dublin-Konstellationen als unzulässig bewertet.