| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Änderung der Bezahlkartenverordnung NRW vom 10. September 2025
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Bezahlkartenverordnung angepasst. Ziel ist es, die landeseinheitliche Form der Leistungserbringung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz weiter zu präzisieren.
Konkret wurden die Regelungen zur Nutzung der Bezahlkarte für Leistungsberechtigte überarbeitet. Neu gefasst wurden unter anderem die Bestimmungen zu Ausnahmen für Personen mit Erwerbstätigkeit oder in Berufsausbildung sowie zu Nachweis- und Karenzfristen nach Beendigung dieser Tätigkeiten. Auch die Möglichkeiten für Kommunen, von der Bezahlkarte abzuweichen (Opt-Out), wurden klarer gefasst. Ein Opt-Out ist künftig nur noch einheitlich und nicht für einzelne Leistungen oder Empfängergruppen möglich.
Zudem erhält das zuständige Ministerium erweiterte Befugnisse, um Handelspartner bestimmter Branchen für Transaktionen mit der Bezahlkarte zu sperren. Überweisungen und Lastschriften sind nur auf Antrag möglich und bedürfen einer Einzelfallentscheidung durch die zuständige Leistungsbehörde.
Übergangsregelungen betreffen Personen, die sich bereits Ende 2024 oder Ende 2025 im Leistungsbezug befanden. Für diese Gruppen können die Leistungen in bestimmten Zeiträumen weiterhin in der bisherigen Form erbracht werden.
Die geänderte Verordnung trat am 11. September 2025 in Kraft und ist hier für Sie verlinkt.