| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen SGB II für EU-Eltern: LSG NRW bestätigt Leistungsanspruch
Das Landessozialgericht NRW hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (L 19 AS 1079/23) die Rechte von EU-Bürger:innen gestärkt. Demnach haben EU-Elternteile, die ein EU-Kind betreuen, einen fiktiven Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG und damit ein Anrecht auf SGB-II-Leistungen.
Diese Entscheidung stützt sich auf das richtungsweisende EuGH-Urteil vom 1. August 2025 (C-397/23), das die Gleichbehandlung von Familienangehörigen von EU-Bürger:innen mit denen von Deutschen vorschreibt. Für den Leistungsanspruch ist es nicht erforderlich, dass der Aufenthaltstitel bereits tatsächlich erteilt wurde; der rechtliche Anspruch darauf genügt.
Besonders deutlich rügte das LSG die Praxis des Jobcenters, das trotz klarer Rechtslage und gerichtlicher Hinweise auf veralteten internen Weisungen beharrte. Wegen dieser missbräuchlichen Prozessführung legte das Gericht dem Jobcenter Verschuldenskosten in Höhe von 1.500 Euro auf.

