| Entwicklungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht OVG Niedersachsen: Gewerbsmäßige Schleusung führt nicht automatisch zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) entschied am 23. Oktober 2025 (Az.: 2 LA 83/24), dass die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft wegen gewerbsmäßiger Schleusungskriminalität abzulehnen ist. Das Gericht sah die Frage, ob Schleusung allgemein den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG), nicht als klärungsbedürftig von grundsätzlicher Bedeutung an. Es betonte, dass die Ausschlussklausel eine restriktive Auslegung erfordert und kein Auffangtatbestand für jedwede schwere Straftat ist. Eine Zuwiderhandlung liegt nur bei schweren, international geächteten Taten vor, die in UN-Resolutionen explizit als Verstoß gegen die UN-Ziele festgestellt wurden, wie es beim internationalen Terrorismus der Fall ist. Solche eindeutigen Feststellungen fehlen jedoch für die gewerbsmäßige Schleusungskriminalität durch Einzelpersonen ohne staatlichen Bezug. Daher konnte die strafgerichtlich festgestellte Schleusung im vorliegenden Einzelfall nicht zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führen.

