| Bundes- und Landesaufnahmeprogramme NRW-Flüchtlingsverteilung: So funktioniert das FREE-Verfahren jetzt
Dieser Artikel aktualisiert unsere frühere Meldung (hier nachzulesen), die die Verwirrung um abgewiesene ukrainische Geflüchtete trotz vorhandener Wohnung thematisierte.
Die Intransparenz um die Verteilung von Ukraine-Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nun durch einen jetzt zugänglichen Erlass des NRW-Integrationsministeriums vom 23. Mai 2025 zum FREE-System beseitigt. Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA) hat die entscheidenden Details veröffentlicht und damit Klarheit geschaffen.
Zentrale Erkenntnis: Eine Verteilung nach NRW ist trotz Überquotierung möglich. Das Verfahren unterscheidet zwischen Anspruchsfällen und Ermessensfällen.
1. Zwingender Anspruch auf Verbleib in NRW (Beispiele):
- Kernfamilie in NRW (erweiterter Begriff).
- Arbeitsplatz mit mind. 15 Wochenstunden / 894 € netto.
- Ausbildungs-/Studienplatz.
- Überwiegend gesicherter Lebensunterhalt oder Reiseunfähigkeit.
2. Gründe für eine Ermessensentscheidung (ABH / LEA):
In diesen Fällen muss die zuständige Behörde eine individuelle Entscheidung treffen. Sie führen nicht automatisch zum Verbleib, machen ihn aber möglich:
- Wohnraum: Vorhandener Mietvertrag oder konkret zur Verfügung stehender angemessener Wohnraum.
- Integration: Vorhandener oder zugesagter Integrationskurs / DeuFöV-Kurs.
- Härtefall: Dringende Gründe zur Vermeidung einer persönlichen Härte (z. B. sonstige Verwandte, Unterstützerkreis, medizinische Behandlung).
Fazit: Eine Wohnung begründet zwar keinen Anspruch, ist aber ein zentraler und befürworteter Ermessensgrund (gemäß FREE-Anwendungshinweisen) für eine Zuweisung nach NRW.
Die Zusammenfassung der Kriterien für eine „Überquotenaufnahme" in NRW haben wir hier für Sie verlinkt.
Die vollständigen FREE-Anwendungshinweise finden Sie hier.

