| Aufenthaltstitel Neue EU-Vorgaben und der "Spurwechsel"
Das Bundesministerium des Innern (BMI) präzisierte in einem Rundschreiben vom 11. August 2025 die Umsetzung des neuen EU-Durchführungsbeschlusses. Dabei wurden zwei zentrale Punkte hervorgehoben:
- Ausschluss bei Doppel-Schutzstatus: Personen, die nach dem 13. August 2025 in Deutschland einen Antrag stellen und bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben, sind in Deutschland ausgeschlossen. Nach Ablehnung sind sie vollziehbar ausreisepflichtig und haben nur noch Anspruch auf reduzierte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Erleichterter "Spurwechsel": Der Wechsel aus dem § 24-Status in unionsrechtlich geregelte Aufenthaltstitel (z. B. für Studium oder "Blue Card") ist laut BMI möglich, sofern die Erteilung nacheinander erfolgt. Parallele Anträge für Fachkraft-Titel (§§ 18a, 18b AufenthG) bleiben davon unberührt.
An einigen Hinweisen des BMI-Rundschreibens, insbesondere bezüglich der möglichen Leistungskürzungen und den Regelungen zur Passbeschaffung, wurde umfassend Kritik geäußert die Sie hier nachlesen können.

