| Herkunftsstaaten Anspruch auf ungeschwärzte Lageberichte
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Entscheidungen vom 12. Juni 2025 (Az. VG 2 K 302/23 und VG 2 K 166/23) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, verpflichtet, zwei Klägerinnen Zugang zu den vollständigen, bislang teilweise geschwärzten Lageberichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Iran und Nigeria zu gewähren.
Die Klägerinnen (PRO ASYL und FragDenStaat) hatten sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen und argumentiert, dass die Schwärzungen nicht hinreichend begründet seien. Das Auswärtige Amt hatte zuvor geltend gemacht, dass die Offenlegung bestimmter Passagen die internationalen Beziehungen zu den betreffenden Staaten gefährden und Belange der inneren und äußeren Sicherheit beeinträchtigen könne.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass die gesetzlichen Ausschlussgründe nach dem IFG nicht erfüllt seien. Es führte aus, dass die Berichte ohnehin regelmäßig in verwaltungsgerichtlichen Verfahren genutzt und dort auch Dritten zugänglich gemacht würden. Angesichts dieser Praxis sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Offenlegung im Wege des IFG-Verfahrens die internationalen Beziehungen stärker beeinträchtigen solle als ihre Verwendung vor Gericht. Auch eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit sei nicht dargetan.
Die Entscheidungen betonen, dass das Auswärtige Amt zwar grundsätzlich einen weiten außenpolitischen Beurteilungsspielraum besitzt, die pauschale Berufung auf mögliche diplomatische Nachteile jedoch nicht ausreiche, wenn die Berichte gleichzeitig weitgehend ungeschwärzt an Verwaltungsgerichte übermittelt werden und dort öffentlich zitiert werden können.
Gegen beide Urteile hat die Bundesregierung die Zulassung der Berufung beantragt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diesen Antrag inzwischen angenommen, sodass die Verfahren in die nächste Instanz gehen werden. Damit ist die Frage, in welchem Umfang das Auswärtige Amt zur Herausgabe seiner Lageberichte verpflichtet ist, noch nicht abschließend geklärt.